Überblickspapier Osterpaket

Logo BMWKBerlin, 06.04.2022

"Wir machen es zu unserer gemeinsamen Mission,
den Ausbau der Erneuerbaren Energien drastisch zu beschleunigen
und alle Hürden und Hemmnisse aus dem Weg zu räumen."

(Koalitionsvertrag, Zeilen 1801-1802)

Etwas mehr als 100 Tage nach dem Start der neuen Bundesregierung legt das BMWK dem Bundeskabinett am 6. April 2022 im Rahmen des Energiesofortmaßnahmenpakets („Osterpaket“) ein umfangreiches Gesetzespaket von insgesamt mehr als 500 Seiten vor, mit dem viele energiepolitische Inhalte des Koalitionsvertrags umgesetzt werden. Dafür gibt es eine doppelte Dringlichkeit: Zum einen spitzt sich die Klimakrise zu. Zum anderen zeigt der völkerrechtswidrige Einmarsch Russlands in die Ukraine, wie wichtig es ist, aus den fossilen Energien auszusteigen und den Ausbau der Erneuerbaren voranzutreiben. Die erneuerbaren Energien sind spätestens jetzt zu einer Frage der nationalen Sicherheit geworden. Beim Osterpaket handelt sich um die größte energiepolitische Novelle seit Jahrzehnten. Mit ihm wird der Ausbau der erneuerbaren Energien umfassend beschleunigt, zu Wasser, zu Land und auf dem Dach.

 

Welche Gesetze werden angepasst?

  • Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG),
  • das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
  • das Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG),
  • das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) und weitere Gesetze und Verordnungen im Energierecht.

 

Welche Maßnahmen werden ergriffen?

  • Es wird als Herzstück des Pakets der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf See wird auf ein völlig neues Niveau gehoben, damit die Stromversorgung in Deutschland bereits 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.
  • Es wird ein umfangreiches Bündel an Maßnahmen ergriffen, um den Erneuerbaren Ausbau voranzutreiben. So werden beispielsweise
    • neue Flächen für den Ausbau der Photovoltaik bereitgestellt,
    • die Beteiligung der Kommunen bei Wind an Land und Photovoltaik ausgeweitet,
    • windschwache Standorte verstärkt erschlossen und
    • die Rahmenbedingungen für den Ausbau von Photovoltaikdachanlagen verbessert.
  • Der Ausbau der Windenergie auf See wird zukünftig auf zwei gleichberechtigte Säulen gestellt. Neben der Ausschreibung von bereits voruntersuchten Flächen werden zukünftig auch bisher nicht voruntersuchte Flächen ausgeschrieben.
  • Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Netze wird beschleunigt, indem Hemmnisse abgebaut und Planungs- und Genehmigungsverfahren verschlankt werden.
  • Der Bundesbedarfsplan für den Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert und es werden neue Projekte aufgenommen, damit die Netze mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien Schritt halten können.
  • Mit der Abschaffung der EEG-Umlage werden zugleich die Regelungen für den Eigenverbrauch und die Privilegierung der Industrie enorm vereinfacht und ein großer Beitrag zur Entbürokratisierung des Energierechts geleistet.
  • Es werden die Rechte der Endkunden und die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur über Energielieferanten gestärkt, um die Strom- und Gasverbraucher zukünftig noch besser zu schützen.
  • 2035 soll der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen.

 

Zu den drei übergreifenden Gesetzentwürfen im Einzelnen:

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

1. Anhebung des Ausbauziels für 2030 auf 80 Prozent
Das Ausbauziel für 2030 wird angehoben, und zwar auf mindestens 80 Prozent des deutschen Bruttostromverbrauchs. Das neue 80 Prozent-Ziel bedeutet eine massive Beschleunigung des EE-Ausbaus. Zum einen lag der Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch 2021 erst bei ca. 42 Prozent, so dass der Anteil innerhalb von weniger als einem Jahrzehnt fast verdoppelt werden muss. Zum anderen wird der Stromverbrauch parallel dazu ansteigen, u.a. durch die zunehmende Elektrifizierung von Industrieprozessen, Wärme und Verkehr (Sektorenkopplung). Der beschleunigte Ausbau der erneuerbaren Energien und der Elektrifizierung bewirkt die schnellere Reduzierung des Importbedarfs fossiler Energien und verringert dadurch die Abhängigkeit insbesondere von Erdgasimporten. Daraus folgt, dass im Jahr 2030 insgesamt rund 600 TWh Strom in Deutschland aus erneuerbaren Energien bereitgestellt werden sollen.

2. Vorrang für erneuerbare Energien
Zur Beschleunigung des Ausbaus in allen Rechtsbereichen wird im EEG der Grundsatz verankert, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit sollen die erneuerbaren Energien bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden.

3. Anpassung der Ausschreibungsmengen an das neue Ausbauziel für 2030
Um das neue Ausbauziel von 80 Prozent für 2030 zu erreichen, werden die Ausbaupfade deutlich angehoben. Bei der Windenergie an Land werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 10 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Windenergieanlagen an Land im Umfang von insgesamt rund 115 GW in Deutschland installiert sein sollen. Bei der Solarenergie werden die Ausbauraten auf ein Niveau von 22 GW pro Jahr gesteigert, so dass im Jahr 2030 Solaranlagen (Dachanlagen, Freiflächenanlagen, besondere Solaranlagen) im Umfang von insgesamt rund 215 GW in Deutschland installiert sein sollen.

Ausbaupfad Windenergie

Ausbaupfad Photovoltaik

4. Strom soll 2035 nahezu vollständig aus Erneuerbaren Energien stammen
2035 soll der Strom in Deutschland nahezu vollständig aus erneuerbaren Energien stammen und die Stromversorgung damit weitestgehend unabhängig von fossilen Energieimporten werden.

5. Großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die PV 
Die Rahmenbedingungen für die Solarenergie werden durch ein großes Bündel an Einzelmaßnahmen für die verschiedenen Anlagentypen verbessert:
  • Der Ausbaupfad, die PV-Ausbauziele und Ausschreibungsvolumina werden angepasst und der Ausbau hälftig auf Dach- und Freiflächen verteilt.
  • Bei Dachanlagen außerhalb der Ausschreibungen wird insbesondere die Vergütung für Anlagen deutlich angehoben. Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten künftig eine auskömmliche Förderung. Anlagen, bei denen die Betreiber und Betreiberinnen den Strom auch teilweise selbst verbrauchen, erhalten wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung als die Anlagen mit Volleinspeisung. Die neuen Vergütungssätze sollen vorbehaltlich ihrer beihilferechtlichen Genehmigung bereits vorgezogen im Laufe des Jahres 2022 anwendbar sein, um zwischenzeitlichen Attentismus zu vermeiden. Darüber hinaus wird die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährliche Degression umgestellt.
  • Bei Freiflächenanlagen wird die Flächenkulisse unter Berücksichtigung landwirtschaftlicher und naturschutzverträglicher Aspekte maßvoll erweitert. Neben den bisherigen Flächenkategorien wie Konversionsflächen und Seitenrandstreifen sowie den erweiterten benachteiligen Gebieten kommen Agri-PV, Floating-PV und Moor-PV neu hinzu.
  • Die letztgenannten Kategorien werden in die reguläre PV-Freiflächenausschreibung überführt. Bestimmte Agri-PV-Anlagen sowie Moor-PV-Anlagen erhalten aufgrund ihrer höheren Kosten einen Bonus in den Ausschreibungen, um wettbewerbsfähig zu sein.

6. Flankierung des beschleunigten Ausbaus der Windenergie an Land
Die wesentlichen Hemmnisse bei Wind an Land können nicht im EEG selbst gelöst werden, (z.B. zu geringe Flächenausweisungen); sie werden durch ein gesondertes Gesetzespaket abgebaut, das in einem zweiten Schritt später im Kabinett beschlossen werden soll („Sommerpaket“). Zur Flankierung dieser Maßnahmen enthält das EEG 2023 aber bereits wichtige Detailänderungen. So werden unter anderem die Degression des Höchstwerts für zwei Jahre ausgesetzt, das Referenzertragsmodell für windschwache Standorte verbessert und die Größenbegrenzung für Pilotwindenergieanlagen aufgehoben.

7. Fokussierung der Biomassenutzung auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke
Die Förderung der Biomasse wird stärker auf hochflexible Spitzenlastkraftwerke fokussiert, damit die Bioenergie ihre Stärke als speicherbarer Energieträger zunehmend systemdienlich ausspielen kann. Die Ausschreibungsmengen für Biomasse werden stufenweise reduziert und die für Biomethan ab 2023 auf 600 MW pro Jahr erhöht. Biomethan darf künftig nur noch in hochflexiblen Kraftwerken eingesetzt werden. Außerdem soll die begrenzte Ressource Biomasse künftig verstärkt in schwer zu dekarbonisierenden Bereichen wie Verkehr und Industrie eingesetzt werden.

8. Stärkung der Bürgerenergie
Im Interesse der Akteursvielfalt, der Akzeptanz vor Ort und des Bürokratieabbaus werden Wind- und Solarprojekte von Bürgerenergiegesellschaften von den Ausschreibungen ausgenommen. Bürgerenergieprojekte können demnach künftig auch realisiert werden, ohne dass sie zuvor an einer Ausschreibung teilnehmen müssen. Dies ist aufgrund der Vorgaben der Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission auf Windprojekte bis 18 MW und Solarprojekte bis 6 MW begrenzt.

9. Weiterentwicklung der finanziellen Beteiligung der Kommunen
Die finanzielle Beteiligung der Kommunen wird im Lichte der ersten Erfahrungen maßvoll überarbeitet und mit dem Ziel einer weiteren Stärkung der Akzeptanz vor Ort weiterentwickelt. Insbesondere wird die finanzielle Beteiligung auch bei Windenergieanlagen an Land in der sonstigen Direktvermarktung ermöglicht. Auch bestehende Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen können künftig die Kommunen finanziell beteiligen; ihre Kosten werden in derselben Weise wie bei Neuanlagen erstattet. Im Interesse des Naturschutzes können die Kommunen schließlich bei (geförderten und ungeförderten) Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

10. Weiterentwicklung der Förderungen für Innovationen und Speicher
Die Innovationsausschreibungen werden fortgeführt, aber von der bisherigen fixen auf die gleitende Marktprämie umgestellt, da sich die fixe Marktprämie nicht bewährt hat. Zudem soll ein neues Ausschreibungssegment eingeführt werden: Um die fluktuierende Erzeugung aus erneuerbaren Energien zu verstetigen und die Speicherung in Wasserstoff und Rückverstromung in der Praxis zu erproben, sollen innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert und dadurch der Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördert werden. Dazu werden Anlagenkombinationen gefördert, bei denen Erneuerbare-Energien-Anlagen als Energielieferant um einen lokalen chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas ergänzt werden. Das neue EEG enthält hierfür zunächst eine Verordnungsermächtigung; die entsprechende Verordnung soll noch im Jahr 2022 erlassen werden. Zugleich werden neue Biomethan- und neue KWK-Anlagen auf Wasserstoff ausgerichtet werden ("H2-ready").

11. Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch eine Finanzierung des EEG über den Bundeshaushalt
Der Finanzierungsbedarf für die erneuerbaren Energien wird künftig über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ gedeckt und die EEG-Förderung über den Strompreis beendet. Hierdurch werden die Stromverbraucher entlastet und zugleich die Sektorenkopplung gestärkt. Rechtstechnisch wird dies durch entsprechend hohe Bundeszuschüsse auf das EEG-Konto der Übertragungsnetzbetreiber umgesetzt. Damit wird die mit dem von der Bundesregierung am 9. März 2022 beschlossenen Gesetzentwurf für das zweite Halbjahr 2022 vorgesehene Absenkung der EEG-Umlage auf null fortgeführt und entfristet.

12. Verbesserte Neuregelung der Erhebung der Energie-Umlagen
In diesem Zusammenhang wird die Wälzung weiterer Umlagen im Stromsektor vereinheitlicht und in ein neues Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage werden weiterhin nur für die Entnahme von Strom aus dem öffentlichen Netz erhoben. Infolge dessen fallen künftig keine Umlagen mehr auf Eigenverbräuche und Direktbelieferungen hinter dem Netzverknüpfungspunkt an. Hierdurch wird in erheblichem Umfang Bürokratie abgebaut und zugleich die Eigenversorgung deutlich attraktiver. Außerdem sollen im Interesse der Sektorenkopplung Wärmepumpen von den Umlagen ausgenommen werden.

13. Zukunftsfeste Grundlage für die Besondere Ausgleichsregelung
Infolge der Finanzierung der EEG-Förderung durch den Bund wird die Besondere Ausgleichsregelung für den Bereich des EEG nicht mehr benötigt. Da die Besondere Ausgleichsregelung die Industrie aber auch bei anderen Umlagen entlastet (KWKG-Umlage, Offshore-Netzumlage), muss sie auf eine neue Grundlage gestellt werden. Außerdem fordern die neuen Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission eine Überarbeitung der Besonderen Ausgleichsregelung. Vor diesem Hintergrund wird die Besondere Ausgleichsregelung in das Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) überführt und deutlich entbürokratisiert. Dies schafft gerade für die Industrie eine verlässliche und planbare Rechtsgrundlage.

 

Windenergie-auf See-Gesetz (WindSeeG)

1. Deutliche Erhöhung der Ausbauziele und der Ausschreibungsmengen
Die Ausbauziele für Windenergie auf See werden auf Basis der Koalitionsvereinbarungen auf mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 erheblich gesteigert. Zugleich werden die Ausschreibungsmengen angehoben und das WindSeeG grundlegend überarbeitet, um diesen stark beschleunigten Ausbau umzusetzen.

2. Förderung über Differenzverträge (CfD) bei voruntersuchten Flächen
Für zentral voruntersuchte Flächen erfolgt der Zuschlag zukünftig in der Ausschreibung an den Bieter mit dem geringsten anzulegenden Wert für einen Differenzvertrag (Contract for Difference, CfD) mit zwanzigjähriger Laufzeit. Differenzverträge senken die Finanzierungskosten der Windparks und schöpfen gleichzeitig Überrenditen der Betreiber in Zeiten hoher Marktpreise ab. Die Einnahmen fließen auf das EEG-Konto und entlasten den Haushalt. Nur in Zeiten sehr niedriger Marktpreise wird eine Förderung ausgezahlt. Damit wird der Offshore-Ausbau absehbar ohne Förderung erfolgen können.

3. Neue Ausschreibungen bei nicht-voruntersuchten Flächen
Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ebenso ausgeschrieben, aber anhand qualitativer Kriterien sowie eines ergänzenden Zahlungsgebots des Bieters bezuschlagt. Die qualitativen Kriterien sind (i) der Energieertrag der Anlagen, (ii) der Abschluss eines Power Purchase Agreements (PPA), (iii) die Vereinbarkeit mit Natur- und Artenschutz und (iv) die Recyclingfähigkeit der Rotorblätter. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen fließen zu 70 Prozent in die Offshore-Netzumlage, zu 20 Prozent in den Naturschutz und zu 10 Prozent in die umweltschonende Fischerei. Die Einnahmen leisten somit einen Beitrag zur Senkung der Stromkosten und erhöhen die Akzeptanz des Ausbaus, indem Belange des Naturschutzes und der Fischerei gestärkt werden. Die Vermarktung des Stroms erfolgt über PPAs. Die Strommengen können somit als Grünstrom für die Dekarbonisierung der Industrie uneingeschränkt zur Verfügung stehen.

4. Beschleunigung des Ausbaus der Offshore-Windparks und der Netzanbindungen
Die Novelle beschleunigt alle Verfahren: Die Netzanbindung wird früher vergeben, die Planungs- und Genehmigungsverfahren werden gestrafft und die Prüfungen werden gebündelt. Konkret wird bei voruntersuchten Flächen das Planfeststellungsverfahren durch ein zügigeres Plangenehmigungsverfahren ersetzt und es werden Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemacht. Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt und die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden. Diese Maßnahme beschleunigt die Auftragsvergabe um mehrere Jahre.

5. Stärkung der Belange der Windenergie auf See
Der Offshore-Ausbau wird (wie der EE-Ausbau an Land im EEG) in Abwägungsentscheidungen mit anderen öffentlichen Gütern gestärkt und steht künftig explizit im überragenden öffentlichen Interesse. Das Verbot des Baus von Windenergieanlagen in Schutzgebieten entfällt zugunsten einer Einzelfallprüfung, ob durch den Bau der Schutzzweck des Schutzgebiets beeinträchtigt wird. Ferner werden durch die Novelle die Nachnutzung und das Repowering von bestehenden Offshore-Windparks geregelt und Vorgaben zur Planung und Genehmigung von Wasserstoffpipelines erlassen.

 

Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) und des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (NABEG)

1. Stärkung der Endkunden und Neustrukturierung der Grund- und Ersatzversorgung
(Energiewirtschaftsgesetz)
Dieser Winter hat gezeigt, dass Stromkundinnen und Stromkunden besser vor Turbulenzen auf dem Energiemarkt. geschützt werden müssen. Um diese und weitere Anpassungen vorzunehmen, legt die Bundesregierung eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor.
Zukünftig ist die planmäßige Beendigung der Energiebelieferung von Haushaltskunden der Bundesnetzagentur mindestens drei Monate im Voraus anzuzeigen und die betroffenen Kunden sind zu informieren. Die Bundesnetzagentur erhält zudem zusätzliche Aufsichtsbefugnisse gegenüber Energielieferanten. Die Ersatzversorgung und die Grundversorgung werden neu voneinander abgegrenzt. Dabei wird die preisliche Kopplung beider Instrumente auch im Segment der Haushaltskunden aufgehoben. In der Folge können die Ersatzversorgungspreise stärker die jeweils aktuellen Beschaffungskosten berücksichtigen. Damit einher gehen weitere Transparenzvorgaben im Hinblick auf die Preiszusammensetzung der Ersatzversorgung.

2. Aufnahme neuer Netzausbauprojekte in den Bundesbedarfsplan
(Bundesbedarfsplangesetz)
Der Bundesbedarfsplan zum Ausbau der Übertragungsnetze wird aktualisiert. Es werden 19 neue Netzausbauvorhaben aufgenommen und 17 Netzausbauvorhaben geändert. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wird die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt.

3. Ausrichtung des Netzausbaus auf Treibhausgasneutralität und Beschleunigung
(Energiewirtschaftsgesetz, Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz und Bundesbedarfsplangesetz)
Das Ziel der Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 wird unmittelbar in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen und in den Verfahren der Netzplanung stärker verankert. Ziel der Netzentwicklungsplanungen wird ein Klimaneutralitätsnetz. Des Weiteren werden auch die Planungen auf Verteilernetzebene konsequent an dem Ziel eines vorausschauenden und effizienten Netzausbaus in Richtung Treibhausgasneutralität ausgerichtet. Darüber hinaus werden einige Anpassungen im Bundesbedarfsplangesetz, Energiewirtschaftsgesetz und Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vorgenommen, um eine zügige Durchführung der Planungs- und Genehmigungsverfahren zu fördern. So soll unter anderem in bestimmten zusätzlichen Fällen auf die Bundesfachplanung verzichtet und von Bündelungsmöglichkeiten und Vereinfachungen im Planungs- und Genehmigungsverfahren verstärkt Gebrauch gemacht werden können. Zudem wird die rein elektronische Auslegung von Unterlagen eingeführt und die Durchführung von Vorarbeiten erleichtert.

 

Das Osterpaket wird nach dem Kabinettbeschluss dem Deutschen Bundestag zugeleitet und geht in einem nächsten Schritt in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

 

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