4.

Vergütung
4.1  Die Leistungen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING werden - sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist - nach den jeweils bei der HÜBNER ENERGIE CONSULTING geltenden Stundensätzen (jeweils auf eine volle Viertelstunde aufgerundet), zzgl. Nebenkosten, Fahrtkosten, Tagesspesen etc. berechnet und vergütet.

4.2 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING ist im Einzelfall, nach schriftlicher Vereinbarung, berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Die Beratung beginnt dann nach Ausgleich der ersten Vorschussrechnung.

4.3 Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist die HÜBNER ENERGIE CONSULTING berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann die HÜBNER ENERGIE CONSULTING dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung in Rechnung stellen.

4.4 Zeit- und Vergütungsprognosen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht beeinflusst werden können.

4.5 Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die vom Auftraggeber, Behörden oder involvierter Drittparteien wie z.B. Energieversorger, Banken, Lieferanten wie z.B. Backofenbauer, Handwerker, etc. zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen) ist der hieraus resultierende Mehraufwand entsprechend den jeweils gültigen Stundensätzen der HÜBNER ENERGIE CONSULTING zu vergüten. Für aus diesem Grunde entgangene Fördermittel, Darlehen, Inbetriebnahmetermine, Steuerrückerstattungen, Energiekosteneinsparungen, gesetzlichen Anforderungen, etc. haftet die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht.

4.6 Liegt die tatsächliche Bearbeitungszeit um mehr als 30% über der prognostizierten Arbeitszeit, besitzt der Auftraggeber nach Information durch der HÜBNER ENERGIE CONSULTING ein Wahlrecht entweder den Auftrag zu beenden und die bis dahin erbrachte Leistung zu den vereinbarten Konditionen zu vergüten oder den Auftrag fortzusetzen und die überschrittene Arbeitszeit zusätzlich auf Stundensatzbasis zu bezahlen.