3.

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
3.1  Der Auftraggeber stellt der HÜBNER ENERGIE CONSULTING nach Zustandekommen des Vertrages, die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung.

3.2 Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung durch die HÜBNER ENERGIE CONSULTING die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann die HÜBNER ENERGIE CONSULTING dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung in Rechnung stellen.

3.3 Der Auftraggeber stellt der HÜBNER ENERGIE CONSULTING ggf. eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

3.4 Erhält der Auftraggeber im Rahmen des Auftrags EDV-Tools, so ist die Weitergabe dieser an Dritte untersagt.

3.5 Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber zur Einhaltung von gängigen Vereinbarungen zum Urheberrecht, sowie zum Schutz des geistigen Eigentums. Dies gilt insbesondere für von HÜBNER ENERGIE CONSULTING erstellte Gutachten und Planungen.