2.

Leistungen der HÜBNER ENEREGIE CONSULTING
2.1  Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert, es sei denn dies wurde schriftlich vereinbart. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING empfohlenen oder mit der HÜBNER ENERGIE CONSULTING abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn die HÜBNER ENERGIE CONSULTING die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den Auftraggeber begleitet.

2.2 Der konkrete Inhalt und Umfang der von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird die HÜBNER ENERGIE CONSULTING den Auftraggeber hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch die HÜBNER ENERGIE CONSULTING auch dadurch, dass der Auftraggeber die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder aber entgegennimmt.

2.3 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei ihrer Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist die HÜBNER ENERGIE CONSULTING nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.

2.4 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING verpflichtet sich zur Loyalität und zur Geheimhaltung über vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen. Von der Geheimhaltungsvereinbarung ausgenommen sind alle zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung eingebundenen Personen, Behörden und Unternehmen.

2.5 Die HÜBNER ENERGIE CONSULTING verpflichtet sich zur Einhaltung von Vorgaben der Fördergeber (KfW, BAfA...), ausgenommen einer gemäß Ziffer 4.5 ursächlichen Zeitüberschreitung.

2.6 Die Erbringung rechts- finanzdienst- oder steuerberatender Tätigkeiten ist als Vertragsinhalt ausgeschlossen.

2.7 Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse von der HÜBNER ENERGIE CONSULTING gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung der HÜBNER ENERGIE CONSULTING und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Kunden. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und der HÜBNER ENERGIE CONSULTING einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit der HÜBNER ENERGIE CONSULTING für den Kunden trägt oder diese übernimmt.