Die geplante Novelle des Energieeffizienzgesetzes wird die Regeln für Energieaudits voraussichtlich ändern (mehr dazu hier). Bis sie in Kraft tritt, gilt jedoch das bisherige Recht. Termine, die in manchen Veröffentlichungen genannt werden, stammen aus Entwürfen und sind nicht verbindlich.
Die aktuellen Pflichten im Überblick
- Wer? Unternehmen, die kein KMU sind und einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von weniger als 7,5 GWh pro Jahr haben, müssen nach § 8 EDL-G ein Energieaudit durchführen – turnusmäßig alle vier Jahre.
- Wie? Das Audit erstellt ein qualifizierter Energieauditor nach DIN EN 16247-1.
- Meldung: Spätestens zwei Monate nach Fertigstellung des Audits ist die Online-Energieauditerklärung beim BAFA abzugeben. Unternehmen mit ISO 50001 oder EMAS sind von dieser Erklärung befreit.
- Bagatellschwelle: Wer höchstens 500.000 kWh pro Jahr verbraucht, muss kein vollständiges Audit erstellen, den Verbrauch aber feststellen und melden.
- Ab 7,5 GWh gilt statt des Audits die Pflicht zu einem Energie- oder Umweltmanagementsystem.
Umsetzungspläne nicht vergessen
Unternehmen mit mehr als 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch müssen nach § 9 EnEfG außerdem Umsetzungspläne für wirtschaftliche Einsparmaßnahmen erstellen, prüfen lassen und veröffentlichen.
Unser Tipp
Das BAFA prüft die Einhaltung per Stichprobe. Wir erstellen Energieaudits und Umsetzungspläne speziell für Bäckereien.
Quellen
- BAFA: Energieaudit nach EDL-G, Energie- und Umweltmanagementsysteme nach EnEfG
- BAFA: Merkblatt für Energieaudits (PDF)
Stand: 23. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie wissen möchten, was die Änderungen für Ihren Betrieb bedeuten.
