EnergieKostenDämpfungsProgramm (EKDP)

(veröffentlicht im Bundesanzeiger am 15.07.2022)

Merkblatt EKDP 2022 07

 

Quelle des Merkblatt zum EKDP Version vom 14.07.2022:
https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ekdp_merkblatt.pdf?__blob=publicationFi le&v=4

Unterlagen und weitere Informationen zur Antragstellung:
https://www.bafa.de/DE/Energie/Energiekostendaempfungsprogramm/Energiekostendaempfungsp rogramm_node.html

 

Kurzdarstellung

  Förderstufe 1
 
Förderstufe 2
 
Förderstufe 3
 
Witrschaftsbranche Anhang I KUEBLL
 
Anhang I KUEBLL
 
Anhang EU-Krisenrahmen
 
Energieintensiver Betrieb Energiebeschaffungskosten i. H .v. mindestens 3% vom Produktionswert im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr vor Beginn des Förderzeitraums
 
Betriebsverlust

Nein
 
Ja
 
Ja
 
Berechnung der förderfähigen Kosten im Fördermonat,
getrennt für Strom und Erdgas
 
 
Differenzbetrag aus:
 durchschnittlicher Strom- bzw. Erdgaspreis in einem Fördermonat (02/09/2022) je bezogener Energieeinheit in DE
minus
durchschnittliche Strom- bzw. Erdgaspreis im Kalenderjahr 2021 je bezogener Energieeinheit in DE multipliziert mit 2

das Ergebnis multipliziert mit:
selbst verbrauchte Energieeinheiten an Strom und Erdgas in DE im Fördermonat

aber bei Erdgas Deckelung auf 80% der in Juli bis September 2021 selbst verbrauchten Menge4
 
Höhe der förderfähigen Kosten für Strom und Gas
in Relation zum Betriebsverlust
 
 -
 
Mindestens 50% des Beriebsverlustes
 
Mindestens 50% des Betriebsverlustes

Zuschussquote monatlich Februar bis Juni 2022
 
30 %

50 %

70 %
 
Zuschussquote monatlich Juli bis September 2022
 
20 %
 
40 %
 
60 %
 
Monatliche Begrenzung des Zuschusses in Relation zum Betriebsverlust
 
 -
 
Maximal 80% des Betriebsverlustes
 
Maximal 80% des Betriebsverlustes
 
Maximalbetrag für Strom und Erdgas je Fördermonat
 
250.000 Euro

3.125.000 Euro

6.250.000 Euro

Maximalbetrag für Strom und Erdgas im gesamten Förderzeitraum 2 Mio.EUR
 
25 Mio. EUR
 
50 Mio.EUR
 
Weitere Faktoren Anrechnung von Zuschüssen an verbundene Unternehmen, Kumulierung mit anderen Beihilfen,
Verhinderung von Überkompensation


4
 (p(t) - p(ref) * 2) * q(t), wobei p für den Preis pro bezogener Energieeinheit, q für die selbst verbrauchten Energieeinheiten, ref für den Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und t für einen Monat im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. September 2022 steht. Bei Erdgas wird in den Fördermonaten Juli bis September 2022 q(t) auf 80% der selbst verbrauchten Menge im entsprechenden Vergleichsmonat 2021 gedeckelt.

 

Checkliste – Voraussetzungen für einen Zuschuss

Unternehmensbezogene Voraussetzungen

  • Antragsteller muss ein Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sein
  • einschlägige Wirtschaftsbranche (Anhang I KUEBLL, Anhang EU-Krisenrahmen)
  • energieintensiver Betrieb: 3%-Anteil der Energiebeschaffungskosten am Produktionswert im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr vor dem 01.02.2022
  • kein Unternehmen in öffentlicher Hand
  • kein insolventes Unternehmen
  • keine rechtswidrigen Beihilfen („sog. Deggendorf“-Klausel)
  • nicht Ziel oder Gegenstand von Sanktionen
  • keine extensive Steuervermeidung
  • Verzicht der Geschäftsführung auf Erhöhung der Vergütung
  • Energiemanagementsystem oder Erklärung zur Durchführung energieeffizienter Maßnahmen
  • keine identitätsverändernde Umstrukturierung
  • keine Neugründung im Jahr 2022

 

Betriebsverluste

  • monatliche Betriebsverluste sind Voraussetzung der Förderstufen 2 und 3
  • die förderfähigen Kosten müssen mindestens 50% der Betriebsverluste betragen

 

Berechnung der förderfähigen Kosten

  • (p(t) - p(ref) * 2) * q(t)
    wobei p für den Preis pro bezogener Energieeinheit, q für die selbst verbrauchten Energieeinheiten, ref für den Vergleichszeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 und t für einen Monat im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. September 2022 steht. Bei Erdgas wird in den Fördermonaten Juli bis September 2022 q(t) auf 80% der verbrauchten Menge im entsprechenden Vergleichsmonat 2021 gedeckelt.

 

Zuschussberechnung unter Beachtung von

  • Zuschussquoten
  • monatlicher Begrenzung des Zuschusses auf den Stufen 2 und 3: maximal 80% des Betriebsverlustes
  • Maximalbetrag je Monat
  • Maximalbetrag für den gesamten Förderzeitraum
  • Anrechnung von Zuschüssen an verbundene Unternehmen
  • Kumulierung mit anderen Beihilfen
  • eventueller Überkompensation

 

Fristgerechte Antragstellung (Fristen sind materielle Ausschlussfristen!)

  • Phase 1: 31.08.2022
  • Phase 2: 28.02.2023
  • Phase 3: 29.02.2024
  • Antragstellung und fristrelevante Angaben und Unterlagen, siehe Ziffern 7 und 8

 
 

Fazit - speziell für handwerkliche Bäckereibetriebe

(WICHTIG: basierend auf dem aktuellen Stand der Richtlinie vom 14.07.2022, nach eigenem Verständnis des Verfassers, keine rechtsverbindliche Aussage und/oder Beratung)

Erläuterungen und Anmerkungen des Verfassers zu den jeweiligen Punkten:

2. Antragssteller und Zuschussberechtigte

c) Wirtschaftsbranche

Seite 10

Das Unternehmen muss je nach Förderstufe einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)2 – (Anlage A dieses Merkblattes) oder einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens (Anlage B dieses Merkblattes) angehören.

Der Anhang des EU-Krisenrahmens ist eine Teilmenge des Anhang I KUEBLL. Alle im Anhang des EU-Krisenrahmens genannten Wirtschaftsbranchen sind also auch in dem Anhang I KUEBLL genannt. Die im Anhang des EU-Krisenrahmens genannten Wirtschaftsbranchen sind besondersenergie- und handelsintensiv, weshalb für diese Unternehmen unter bestimmten weiterenVoraussetzungen ein höherer Zuschuss möglich ist als für Unternehmen, die in einer Wirtschaftsbranche tätig sind, die zwar im Anhang I KUEBLL, nicht aber im Anhang der EU-Krisenrahmens genannt sind.

Für die Feststellung der Wirtschaftsbranche findet die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008), Anwendung. Wenn ein Unternehmen in mehreren Wirtschaftszweigen tätig ist, ist der Schwerpunkt der Tätigkeit maßgeblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Zuordnung eines Unternehmens zu einer Wirtschaftsbranche ist der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahres, das vor Beginn des Förderzeitraums (1. Februar 2022) endete.

→  hier sind auf Seite 44 nur die Wirtschaftszweige nach NACE-CODE für:

- 1072 Herstellung von Dauerbackwaren
- 1073 Herstellung von Teigwaren
aufgelistet.

→  Es fehlt - und dieser Wirtschaftszweig betrifft die meisten handwerklichen Bäcker:

- 1071 Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)

 

2. Antragssteller und Zuschussberechtigte

d) Energieintensiver Betrieb

Seite 11 und Seite 12

Das Unternehmen muss im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr ein energieintensiver Betrieb im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom (ABl EU L 283 vom 31.10.2003, S. 51 „Energiebesteuerungsrichtlinie“) gewesen sein. Hierfür müssen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten (nachfolgend: Energiebeschaffungskosten) auf mindestens 3% des Produktionswertes im letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr belaufen.

Das letzte abgeschlossene handelsrechtliche Geschäftsjahr ist das Geschäftsjahr, das vor Beginn des Förderzeitraums (1. Februar 2022) endete.

Energiebeschaffungskosten

Die Energiebeschaffungskosten umfassen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz Energiebesteuerungsrichtlinie die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energie oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb. Hierzu zählen ausschließlich elektrischer Strom, Heizstoffe und Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) Energiebesteuerungsrichtlinie verwendet werden.

Energieträger

Unterschieden werden drei Energieträger:

    • elektrischer Strom im Sinne des KN-Codes 2716
    • Heizstoff, z.B. Heizöl, Kohle, Holzpellets und
    • Energieerzeugnisse.

Der Begriff „Energieerzeugnisse“ ist in Artikel 2 Absatz 1 Energiebesteuerungsrichtlinie die Erzeugnisse definiert. Einzelheiten siehe Anlage C.

Verwendungszweck der Energieträger

    • Bei elektrischemStrom kommt es grundsätzlich nicht auf den Verwendungszweck an.
      Ausnahmen sind in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) 3. bis 5. Tiret Energiebesteuerungsrichtlinie geregelt.
    • Heizstoffemüssen Heizzwecken dienen.
    • Energieerzeugnissemüssen für Heizzwecke, ortsfeste Motoren oder den Betrieb von technischen Einrichtungen und Maschinen, die im Hoch- und Tiefbau und bei öffentlichen Bauarbeiten eingesetzt werden, verwendet werden (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Unterabsatz i.V.m. Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b) und c) Energiebesteuerungsrichtlinie).

Wichtig: die Kosten für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke verwendet werden, insbesondere im Produktionsbereich, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Kosten

Berücksichtigt werden die tatsächlichen Kosten für die Beschaffung der Energieträger oder für die Gewinnung der Energie im Betrieb:

    • Inbegriffen sind Steuern, Umlagen (EEG, KWKG, StromNEV etc.) und Netzentgelte, ausgenommen die abzugsfähige Umsatzsteuer.
    • Erstattungen von Umlagen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits gewährt wurden.
    • Kosten für weitergeleitete Energieträger/Energiemengen sind nicht zu berücksichtigen.

Nicht berücksichtigt werden insbesondere folgende Kosten:

    • Personalkosten im Zusammenhang mit der Beschaffung von Energie
    • Finanzierungskosten für die Beschaffung von Energie
    • Abschreibungen
    • Kosten für die Errichtung und Wartung von Anlagen zum Transport von Energie (z.B. Rohrleitungen) sowie Kosten für die Bereitstellung von Energie (z.B. betriebseigene Tankstellen)
    • Kosten für den Bau neuer Anlagen wie z.B. neue Heizungen, neue Öl-, Gas- oder Treibstoffspeicher, PV-Anlagen, Windräder oder Biomasseanlagen

→  hier steht auf Seite 11 und Seite 12:

- die Kosten für Energieerzeugnisse, die für andere Zwecke verwendet werden, insbesondere im Produktionsbereich, dürfen nicht berücksichtigt werden
- Hierzu zählen ausschließlich elektrischer Strom, Heizstoffe und Energieerzeugnisse, die zu Heizzwecken bzw. für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 2 Buchstaben b) und   c) Energiebesteuerungsrichtlinie verwendet werden

→  In einer Bäckereiproduktion wird meist mit Erdgas oder Heizöl als Energieträger gebacken. Diese Kosten dürfen nicht berücksichtigt werden!

 Es dürfen ausschliesslich Energiekosten für Heizzwecke berücksichtigt werden
(Jetzt könnte man argumentieren das man den Backofen ja beheizt à der dient dann jedoch wieder zur Produktion)

→  Einzige Ausnahme könnte das Ladenbacken betreffen, denn in dieser Richtlinie steht:

Bei elektrischem Strom kommt es grundsätzlich nicht auf den Verwendungszweck an.
Ausnahmen sind in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe b) 3. bis 5. Tiret Energiebesteuerungsrichtlinie geregelt.

Zusammenfassend sehe ich das leider so, dass es für die allermeisten handwerklichen Bäckereibetriebe auf Basis dieses „EnergieKostenDämpfungsProgramm“ (EKDP) keine bzw. nur marginale Förderungen geben wird.

Diese dann aber auch nur mit einem enormen administrativen Aufwand und Restrisiko.

Für weitere individuelle und detailliertere Aussagen stehen wir unseren Kunden gerne zur Verfügung.