Novelle des Gebeäudeenergiegesetztes (GEG)

GEG 2.0 schon ab 01.01.2023 ist mit Anpassungen zu rechnen.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
GEG-Novelle: Effizienzhausstandard 55 schon ab 2023 

Das BMWK hat einen Referentenentwurf für das GEG vorgelegt, der im Kontext des Sommerpaketes beschlossen werden soll. Eine Verbändebeteiligung ist nicht vorgesehen. Der Entwurf ist bereits am 10.05.2022 im Bundeskabinett.

Im Wesentlichen handelt es sich um Anpassungen die die entstandene Regelungsdefizite im Neubau (Wegfall der EH 55 Förderung) entstanden sind. Deshalb soll das EH 55 als Anforderungsstandard zum 1.1.2023 geregelt werden.

Zudem sollen mit der GEG-Änderung befristete Absenkungen des Anforderungsniveaus für Gebäude eingeführt werden, die der Unterbringung von geflüchteten Menschen dienen.

Die wichtigsten Neuerungen im Detail:

  • EH 55 im Neubau für Wohn und Nichtwohngebäude. Die Anforderungssystematik aus der BEG Förderung (55% Qp und 70% Ht` des Referenzgebäudes) werden übernommen. Für NWG sind mittlere U-Werte in einer neuen Anlagen 3a vorgesehen.
  • Die Anrechenbarkeit von Strom aus EE wird angeglichen auf die Berechnungsansätze aus der Förderung. Das ist hilfreich, weil damit die verwirrende doppelte Nachweisführung entfällt.
  • Einzelne Primärenergiefaktoren werden angepasst bzw. konkreter Formuliert (u.a. Biomasse).
  • Um eine bestehende systematische Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen zu beheben, wird für Strom zum Betrieb von Großwärmepumpen in Wärmenetzen ein Primärenergiefaktor von 1,2 (statt 1,8) eingeführt.
  • Die Erleichterungen für Flüchtlingseinrichtungen (bei Bestandssanierungen) sollen direkt nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

Weitere Änderungen (z.B. Solarpflicht oder Verbindlichkeit der DIN V 18599) sind aktuell noch nicht enthalten.