Förderung
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Förderung für energieeffiziente Neubauten startet wieder
KfW-Newsletter vom 7. April 2022
Ab dem 20.04.2022 können Sie wieder Anträge für den Bau oder den Kauf eines neuen Effizienzgebäudes stellen. Grundsätzlich gilt: Sie stellen Ihren Antrag, bevor Sie einen Liefer- oder Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreiben.
Planungs- und Beratungsleistungen können Sie aber schon vor Ihrem Antrag in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie: Private und gewerbliche Antragsteller können ausschließlich die Kreditvariante beantragen.
Die Effizienzgebäude 40 und Effizienzhäuser 40 werden nur noch in Kombination mit Erneuerbaren Energien (EE-Klasse), Nachhaltigkeit (NH-Klasse) oder als Plus-Variante (nur Wohngebäude) gefördert. Die Stufe 40 ohne Zusatz wird nicht mehr angeboten.
Bei Nichtwohngebäuden fördern wir diese drei Effizienzgebäude-Stufen:
- Effizienzgebäude 40 Erneuerbare-Energien-Klasse: 10 % Tilgungszuschuss von maximal 30 Mio. Euro
- Effizienzgebäude 40 Nachhaltigkeits-Klasse: 12,5 % Tilgungszuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag, also bis zu 3,75 Mio. Euro
Für Betroffene des Hochwassers 2021 wurden einige Ausnahmeregelungen beschlossen.
Weitere Informationen finden Sie unter
> Nichtwohngebäude – Kredit (263)
Ausnahmeregelungen für Betroffene des Hochwassers 2021
Betroffene des Hochwassers, die ihr Gebäude energieeffizient sanieren möchten, können dafür die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nutzen. Ein Förderangebot, bei dem für Betroffene des Hochwassers 2021 folgende Sonderregelungen gelten:
- Sie können schon mit dem Vorhaben starten, bevor Sie den Antrag stellen. Das heißt, Sie können die Förderung auch noch beantragen, wenn Sie bereits mit dem Wiederaufbau begonnen haben.
- Wenn Sie in den letzten Jahren schon eine Förderung aus einem Vorgängerprogramm der BEG erhalten haben, können Sie trotzdem einen neuen Antrag in der BEG stellen. Die üblichen Sperrfristen gelten für Sie nicht.
- Sie können die Förderung für die Effizienzhaus-Stufe 40 / Effizienzgebäude-Stufe 40 oder die Effizienzhaus-Stufe 55 / Effizienzgebäude-Stufe 55 bei Neubauten noch bis zum 30.06.2022 beantragen.
- Bei Wohngebäuden gelten folgende Fördersätze:
- Effizienzhaus 40: 20 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 24.000 Euro
- Effizienzhaus 55: 15 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 120.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 18.000 Euro
- Effizienzhaus 55 Erneuerbare-Energien-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 26.250 Euro
- Effizienzhaus 55 Nachhaltigkeits-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 150.000 Euro Kreditbetrag förderfähigen Kosten, also bis zu 26.250 Euro
- Bei Nichtwohngebäuden gelten folgende Fördersätze:
- Effizienzgebäude 40: 20 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 6 Mio. Euro
- Effizienzgebäude 55: 15 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 4,5 Mio. Euro
- Effizienzgebäude 55 Erneuerbare-Energien-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 5,25 Mio. Euro
- Effizienzgebäude 55 Nachhaltigkeits-Klasse: 17,5 % (Tilgungs-)Zuschuss von maximal 30 Mio. Euro Kreditbetrag / förderfähigen Kosten, also bis zu 5,25 Mio. Euro
- Bei Wohngebäuden gelten folgende Fördersätze:
- Sie können die BEG-Förderung zusätzlich zu anderen öffentlichen Mitteln zur Bekämpfung der Hochwasserschäden erhalten. Hierbei dürfen jedoch 80 % der förderfähigen Kosten nicht überschritten werden, in Härtefällen bis zu 100 %.
Hinweis: Schadenausgleichsleistungen Dritter – insbesondere Leistungen von Versicherungen – müssen bei der Berechnung der Obergrenzen berücksichtigt werden. - Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie eine „Bestätigung nach Durchführung“ und weitere Nachweise ein. Sobald das genaue Vorgehen feststeht, werden wir alles Wichtige dazu auf dieser Internetseite veröffentlichen.
Bitte beachten Sie: Diese Ausnahmeregelungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Betroffenheit des Gebäudes durch die Kommune oder den Landkreis bestätigt wird. Hierfür kann das Formular Nachweis der Betroffenheit vom Hochwasser 2021 (PDF, 156 KB, nicht barrierefrei) genutzt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite „Deutschland macht’s effizient“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).