zweite Energieeinsparverordnung

Am 16.09.2022 wurde im Bundesrat die zweite Energieeinsparverordnung nach der bereits am 01.09.2022 in Kraft getretenen "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Massnahmen (EnSikuMaV)" verabschiedet.

Diese heißt im Beamtendeutsch:
"Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV)"

Sie ist am 16.09.2022 im Bundesrat beschlossen worden und tritt zum 01.10.2022 für 24 Monate in Kraft.

 

Was ist von der EnSimiMaV nun für Sie besonders wichtig?

  • § 2 verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden mit erdgasbetriebenen Heizungs- und Warmwasseranlagen zu einer Heizungsprüfung und Optimierung der Heizungsanlagen.
  • § 3 schreibt einen hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungssystemen und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung vor.
    Der Abgleich muss bis zum 30. September 2023 in Nichtwohngebäuden (das betrifft Ihre Produktionen und Filialen) sowie Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten und bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten erfolgt ein.
  • § 4 verpflichtet Unternehmen ab einem Energieverbrauch von 10 Gigawattstunden (GWh, Info: 1 GWh ≈ 1000000 kWh) pro Jahr zur Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen.
    Dies gilt für Unternehmen, die bereits ein Energieaudit nach EDG-L durchgeführt haben.

Unternehmen müssen in Energieaudits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems (z.B. DIN EN ISO 50001) nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EDL-G konkret identifizierte und als wirtschaftlich durchführbar bewertete Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz auch umsetzen.

Betroffene Unternehmen müssen der Pflicht zur Umsetzung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten nachkommen.
Bislang bestand zwar schon für Nicht-KMU die Pflicht ein Energieaudit nach EDL-G durchzuführen, neu ist jetzt aber die Pflicht zur Umsetzung der festgestellten und empfohlenen energetischen Verbesserungsmaßnahmen.

Ebenfalls ist eine Pflicht zur fachkundigen Bestätigung umgesetzter und wegen fehlender Wirtschaftlichkeit unterlassener Maßnahmen durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor.

Die groben Anforderungen für Unternehmen sind demnach:

  • Vollständige Identifizierung der wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen (gem. Energieaudit, EnMS, EMAS)
  • Systematische Bewertung der Wirtschaftlichkeit der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463 (ValERI)
  • Nachvollziehbare Auswahl der Maßnahmen anhand der Wirtschaftlichkeitsberechnung
  • Nachweisliche Umsetzung und Dokumentation des Maßnahmenplans
  • Transparente Nachweisführung für die Anrechnung der Energieeffizienzinvestitionen im Rahmen von energiebezogenen Beihilfen ab 2023

 

Unsere Kunden die von uns im Bereich DIN EN ISO 50001, Energieaudit nach EDL-G (DIN EN 16247) betreut werden, werden von uns im Rahmen unseres Auftrages hierbei unterstützt und geleitet.

Wir kümmern uns - in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit unseren Kunden - um die Einhaltung und Erfüllung der gesetzlichen Auflagen.