ENERGIE-NEWS 01/2019

Inhalt

    1. Energiemanagement
    2. Energieaudit nach EDL-G (DIN EN 16247-1)
    3. Energiesammelgesetz
    4. Strompreiszusammensetzung 2019
    5. Gaspreiszusammensetzung
    6. ETB – Energieeffizienz & Technik-Netzwerk für Bäcker
    7. Messstellenbetrieb
    8. E-Mobilität
    9. Konzepte für Filialen
    10. Ganzheitlicher Umweltschutz/ Nachhaltigkeit/ Abfallvermeidung
    11. Förderung von Kälte- und Klimaanlagen
    12. Neues Förderprogramm ab 01.01.2019
    13. Energieberatung im Mittelstand
    14. Heizungsoptimierung

 

 

1. Energiemanagement

Im August 2018 wurde die neue DIN EN ISO 50001:2018 eingeführt. Alle bestehenden Energiemanagementsysteme haben nun 3 Jahre (bis August 2021) Zeit ihr EnMS auf die neue ISO-Norm umzustellen.

Was wurde verändert?

  • Umstellung auf High-Level-Struktur, d.h. alle Management-Normen (z.B. ISO 9001 (QM) und ISO 14001 (Umweltschutz) sowie ISO 50001 (Energiemanagement)) haben nun die gleiche Grundstruktur.
  • Steakholder stehen mehr im Vordergrund und müssen ermittelt werden
  • Die oberste Leitung (Geschäftsführung) ist künftig mehr einzubinden. Das Energiemanagement-Team kann jedoch nun auch nur aus einer Person bestehen.
  • Zukünftig sind Chancen und Risiken zu bestimmen und zu behandeln. Es müssen Maßnahmen geplant werden, wie mit den ermittelten Chancen und Risiken umgegangen wird.
  • Das Energiemanagementsystem ist nun auch extern zu kommunizieren.
  • Zukünftig sollen nicht nur die, mit den eigenen wesentlichen Energieeinsatzbereichen in Verbindung stehenden Prozesse geplant und gesteuert werden, sondern auch die ausgegliederten Prozesse (z.B. Speditionen etc.).
  • Klarere Darstellung von Energieleistungskennzahlen: Die fortlaufende Verbesserung ist anhand mit dem Vergleich der Ausgangsbasis nachzuweisen.
 

Wir beraten und unterstützen Sie hierbei gerne bei der Umstellung.

 

 

2. Energieaudit nach EDL-G (DIN EN 16247-1)

Die sogenannte "2. Verpflichtungsperiode mit den dazugehörigen Wiederholungsaudits" steht an!

Die Durchführung des Energieaudits ist eine wiederkehrende Pflicht: Gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Durchführung muss das Audit mindestens alle vier Jahre wiederholt werden.

Alle Unternehmen, die in 2015 Ihrer Energieauditpflicht nach EDL-G (DIN EN 16247-1) nachgekommen sind, müssen in 2019 Ihr Energieaudit wiederholen, sofern zwischenzeitlich kein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagement nach EMAS betrieben wird.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne hierbei.

 

 

3. Energiesammelgesetz

Am 30. November 2018 wurde das Energiesammelgesetz im Deutschen Bundestag beschlossen. Es beinhaltet Veränderungen an 20 energiewirtschaftlich relevanten Gesetzen und Verordnungen.
Die für Sie relevantesten Änderungen auf einen Blick:

EN 2019 01 01PV-Anlagen
→ Sonderkürzungen der Einspeisevergütung für Neuanlagen

Die anzulegenden Einspeisevergütungssätze für Photovoltaikanlagen zwischen 40 und 750 kWp auf Gebäuden werden mit der Gesetzesänderung verringert: von ursprünglich 11,09 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) auf bis zu 8,90 ct/kWh (für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.04.2019)

 

Mieterstrom
→ Änderung bei Mieterstrom für Neuanlagen

Zur Berechnung des Mieterstromzuschlags für Anlagen mit einer installierten Größe zwischen 40 und 750 kWp sind ab Januar 2019 8,0 ct/kWh vom anzulegenden Wert abzuziehen. Für andere Anlagengrößen gilt weiterhin der Abzug von 8,5 ct/kWh.

 

KWK-Anlagen
→ Neuregelung der EEG-Umlage bei KWK-Anlagen

Rückwirkend seit dem 01.01.2018 erhalten hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1MW wieder den reduzierten EEG-Umlagesatz von 40% auf eigenverbrauchten Strom, soweit dieser Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt wird. Die Betreiber von betroffenen KWK-Anlagen (z.B. BHKW bis 1MW Leistung) erhalten in Kürze Gutschrifts-Rechnungen für den Zeitraum ab 01.10.2018, sofern hier im letzten Jahr der volle EEG-Umlagesatz berechnet wurde.

 

Marktstammdatenregister
Am 1. Juli 2017 ist die „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten - Marktstammdatenregisterverordnung - MaStRV“ in Kraft getreten. In der Verordnung ist geregelt, wer sich registrieren muss und welche Anlagen gemeldet werden müssen. Die Novellierung der MaStRV ist am 21.11.2018 mit dem Energiesammelgesetz in Kraft getreten. Insbesondere wurden die Fristenregelungen angepasst, was durch den verzögerten Start des Webportals notwendig wurde.

Das MaStR (Marktstammdatenregister) stellt als Onlinedatenbank ein zentrales Verzeichnis von energiewirtschaftlichen Daten dar. Am 1. Juli 2017 sollte eigentlich die Inbetriebnahme des MaStR erfolgen. Als neues Startdatum wurde nun der 31. Januar 2019 festgelegt.

Das heißt, jeder der eine Stromerzeugungsanlage (z. B. Photovoltaikanlage, BHKW, Notstromaggregate, Windenergieanlagen etc.) betreibt, muss sich selbst und seine Anlage im MaStR registrieren.

Für Bestandsanlagen, die vor dem Start des Marktstammdatenregisters in Betrieb gegangen sind, gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist für die Registrierung bis zum 31.1.2021. Neuanlagen müssen innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme registriert werden.

Damit die Zahlungen (Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, z.B. Einspeisevergütung) ohne Abzüge ausbezahlt werden können, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Fristen für die Registrierung beachtet werden. Ansonsten besteht kein Anspruch auf eine Auszahlung!

Wir beraten Sie gerne ausführlicher in den für Ihr Unternehmen relevanten Energiekosten betreffenden Themen.

 

 

4. Strompreiszusammensetzung 2019

Bei den Stromumlagen gibt es auch für das Jahr 2019 Änderungen. Bei einem jährlichen Stromverbrauch von 4.000.000 kWh pro Jahr am Produktionsstandort (Beispiel) ergibt dies eine Preissteigerung von rund 0,5% = 1.380,- € p. a. (in Summe)

KWKG-Umlage keine Ermäßigungen mehr für privilegierte Letztverbraucher ab 2019 = für jedes verbrauchte kWh = 0,280 ct Umlage (Vergleich 2018: > 1 GWh = 0,345 ct/kWh; > 1 GWh = 0,160 ct/kWh)
 
Offshore-Netzumlage erstmals erhoben, 0,416 Cent/kWh, löst die bisherige Offshore-Haftungsumlage (2018: 0,037ct/kWh) ab = Steigerung um 800%
 
Abschaltbare Lasten halbiert sich in etwa auf 0,005 Cent/kWh, keine Privilegierungen
 
§19 StromNEV-Umlage Diese Umlage sinkt 2019 leicht auf 0,305 Cent/kWh, Privilegierung: über 1 GWh hinausgehend 0,05 Cent/kWh.
 
EEG-Umlage  um ca. 5,7% auf 6,405 ct/kWh leicht gesunken
 

EN 2019 01 02

Die Prüfung und Antragsstellung für die Privilegierung übernehmen wir gerne für Sie.

 

 

5. Gaspreiszusammensetzung

Die Bilanzierungsumlage beim Gaspreis ist erneut gestiegen.

Vom 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 beträgt die Bilanzierungsumlage für RLM-Entnahmestellen 0,26 EUR/MWh und für SLP-Entnahmestellen 0,73 EUR/MWh. (zum Vergleich: 10/2017 bis 09/2018 für RLM-Entnahmestellen 0,08 EUR/MWh und für SLP-Entnahmestellen 0,20 EUR/MWh).

Bei einem jährlichen Gasverbrauch von 4.000.000 kWh pro Jahr am Produktionsstandort und von 200.000 kWh pro Jahr in den angegliederten Filialen (Beispiel) ergibt dies eine Preissteigerung von rund 230% = 826,- € p. a. (in Summe).

EN 2019 01 03

 

 

6. ETB - Energieeffizienz & Technik-Netzwerk für Bäcker

Im Sommer 2018 wurde durch die HÜBNER ENERGIE Consulting das erste und einzige Energieeffizienz-Netzwerk (LEEN) speziell für Bäckereien gegründet.

Wir verstehen es als ein neutrales Bindeglied zwischen Bäckereien, Anlagenbauern, Wissenschaft und eventuellen Fördermittelgebern um gemeinsam innovative und energieeffiziente Produktionskonzepte auszuarbeiten und marktgerecht sowie dem aktuellsten Stand der Technik entsprechend, umzusetzen.

Unsere Motivation und Antrieb ist es, gemeinsam mit unseren Kunden und Partnern die Produktion und Logistik in Bäckereien energieeffizienter, wirtschaftlicher und umweltfreundlicher zu gestalten.

Die Bundesregierung hat gemeinsam mit Verbänden und Organisationen der Wirtschaft eine Vereinbarung zur flächendeckenden Einführung von Energieeffizienz-Netzwerken geschlossen. Ziel des Aktionsbündnisses ist es, bis zum Jahr 2020 rund 500 neue Netzwerke zu initiieren und damit einen wichtigen Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz in Industrie, Handwerk, Handel und Gewerbe zu leisten.

Daher haben wir, als branchenspezifisches Energieberatungsunternehmen, uns nach einer Tagung in Berlin beim DIHK dazu entschlossen, ein Netzwerk – speziell für Bäckereien zu gründen:

Logo ETBETB – Energieeffizienz & Technik Netzwerk für Bäcker

Ihre Vorteile:

  1. Zugang zu wertvollem Wissen und Informationen
  2. Profitieren von Erfahrungen anderer Bäckerkollegen
  3. Durch Beispiele aus der Praxis, selbst geeignete Maßnahmen finden und umsetzen
  4. Beitrag zum Klimaschutz und aktiver Beitrag zur Energiewende
  5. Benchmarking
  6. Seminare und tiefergehende Informationen

Wir würden uns freuen, wenn Sie an unserem "ETB – Energieeffizienz & Technik Netzwerk für Bäcker" teilnehmen und gemeinsam mit Bäckerkollegen von Erfahrungen und gesammelten Erkenntnissen profitieren um damit nicht nur die Energieeffizienz in Ihrem Unternehmen zu steigern, sondern auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und zur Erreichung der energiepolitischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland zu leisten.

Gern können Sie uns bei Fragen zu unserem Netzwerk kontaktieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 02641-3965630 oder per Email unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

EN 2019 01 04

 

 

7. Messstellenbetrieb

Der flächendeckende Umbau von Stromzählern in Deutschland ist bereits seit Längerem beschlossene Sache. Der Austausch soll gemäß Rollout-Plan des grundzuständigen Messstellenbetreibers erfolgen. Durch die Einführung des Messstellenbetriebsgesetzes haben Sie nun jedoch auch die Möglichkeit, den Messstellenbetrieb durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber durchführen zu lassen.

Rollout Smart Meter Gateways für Frühjahr 2019 erwartet
Das erste von drei Smart-Meter-Gateways, welche vom BSI nach hohen Sicherheitsstandards geprüft und zertifiziert werden, ist jetzt zugelassen worden. Somit wird der tatsächliche Rollout in Kürze starten. Wenn Ihr Grundzuständiger im Zuge des Rollouts Ihren Zähler in einen Zähler mit einem zugelassenen zertifizierten Smart-Meter-Gateway wechselt, ist ein Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber innerhalb der nächsten 8 Jahre nicht mehr möglich.

Warum ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber?
Der Grundzuständige ist an die von der Bundesnetzagentur festgelegten Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme bei SLP-Stellen (je nach Verbrauch zwischen 100-200 EUR brutto/a). Für RLM-Stellen gibt es keine festgelegten Preisobergrenzen, hier darf der Grundzuständige individuelle Preise festlegen.

Für einen individuellen – durch Sie selbst gewählten – Messstellenbetreiber gelten die gesetzliche festgelegten Preisobergrenzen nicht. Jedoch werden hier die Preise grundsätzlich wettbewerbsfähig gehalten.

Die wettbewerbsfähigen Messstellenbetreiber bieten über die Standardanwendungen des Grundzuständigen weitergehende Features in Ihren Online-Portalen wie:

  • Echtzeitanzeigen (welche der Grundzuständige als Standardanwendung nicht anbieten muss da die Standardanwendung nur die Übermittlung des Verbrauches des Vortages vorsieht)
  • App-Lösungen mit Alarmfunktionen
  • Bestandsschutz durch Zertifizierung des Zählers über die Eichdauer (8 Jahre) auch wenn der verbaute Zähler nicht einer der 3 vom BSI gewählten ist
  • Benachrichtigung bei Auffälligkeiten im Energieverbrauch
  • Aufrüstung auf Lastganganzeige in 1-Minuten-Werten
  • durch den Wettbewerb am Markt wird die Softwaretechnik dieser Messstellenbetreiber zukünftig mit immer mehr Funktionen ausgestattet, z. B. der Untermessung von verschiedenen Verbrauchern durch Erkennung/Erlernung etc.
  • Sofern alle Zähler von einem Messstellenbetreiber verbaut werden, haben Sie in dem Portal alle Verbrauchsstellen auf einen Blick (Benchmarking möglich) auch wenn der Zähler die Verbrauchsdaten noch nicht an den Netzbetreiber liefert, so ist eine Zählerstandsübermittlung am Ende eines Jahres per einem Klick und damit Erstellung einer Gesamtliste einfach zu realisieren.

Jeder Anbieter, ob Grundzuständiger oder Wettbewerblicher, liefert schlussendlich die gleiche Hardware, die Preisunterschiede ergeben sich aus den Leistungskatalogen und individuellen Zusatzlösungen wie z.B. Minutenwerte statt 1/4h-Werte, individuelle Onlinelösungen, GSM oder Netzwerkbetrieb, Visualisierungstool, etc.
Außerdem ist bei einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber der Einbau von Sonderzählern möglich. Grundzuständige bieten diese Zähler nur in seltenen Fällen an.

Maximumzähler – Sonderzähler
Durch eine fehlende Leistungsmessung (Lastgang) ist es bei den SLP-Zählern nicht möglich, eine reduzierte Konzessionsabgabe in Anspruch zu nehmen. Ein Maximumzähler ist ein Sonderzähler, der auf SLP-Ebene arbeitet, jedoch zusätzlich die Leistung misst. Am Ende eines Abrechnungsjahres stellt der Messstellenbetreiber eine Bescheinigung über die monatlichen Maximalwerte aus, mit der eine Beantragung (jedoch muss diese immer jährlich manuell erfolgen) der reduzierten Konzessionsabgabe = 0,11 ct/kWh möglich ist, sofern die erforderliche Maximallast von 30,0 kW in 2 unabhängiges Monaten des Jahres erreicht wurde. → bei einer Filiale mit einem durchschnittlichen Verbrauch von 50.000 kWh kann hier die Einsparung bei bis zu 1.140,- € pro Jahr betragen.

Das „ETB Energieeffizienz & Technik für Bäcker Netzwerk“ konnte einen Rahmenvertrag/ Kooperationsvereinbarung mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber schließen und nun individuell verhandelte Preise an die Teilnehmer weitergeben. Hier konnten bisher bereits in den ersten 4 Monaten über 400 Filialen und Produktionen angebunden werden.

Ihre Vorteile:

  • transparente, günstige Preise
  • minutengenaue Abrechnung
  • GSM-Anbindung (kein Eingriff in Ihr EDV- Netzwerk)
  • Sonderzähler möglich z.B. zur Reduzierung der Konzessionsabgabe
  • 2-Wege-Zähler z.B. für die Vermarktung von PV oder BHKW Strom, etc.
  • getestete und höchsten europäischen IT-Standards entsprechende Visualisierungsplattform
  • einheitliche Controllingmöglichkeit von Verbrauch und Kosten (per PC, Tablet, Smartphone)

EN 2019 01 05

Gerne erhalten Sie von uns nähere Informationen oder eine individuelle Beratung.

 

 

8. E-Mobilität

Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos
(einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) 10 Jahre für alle Neuzulassungen von 01.01.2016 bis 31.12.2020.

1% Regelung bei Firmenfahrzeugen auf 0,5% gesenkt
für reine Batterieelektrofahrzeuge und für von außen aufladbare Plug-In Hybride

Förderung für E-Mobilität durch den Bund

öffentliche Ladestationen: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 5.000,- EUR pro Ladepunkt
 
nicht-öffentliche Ladestationen: 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 3.000,- EUR pro Ladepunkt
 
Fahrzeuge: Umweltbonus für reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge 4.000,- Euro
 
für von außen aufladbare Plug-In Hybride 3.000,- Euro
 
Machbarkeitsstudie: Förderung von bis zu 15.000,- €
 

 

Förderung für E-Mobilität durch die Bundesländer

NRW: zusätzlich zum Umweltbonus bis zu 8.000,- € beim Kauf von E-Nutzfahrzeugen
 
Hessen: Förderung der Ladeinfrastruktur beim Arbeitgeber inkl. Planungsleistungen, Netzanschluss und Erdarbeiten.
Die Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss von bis zu 40 Prozent der Investitionskosten (nur noch bis 10/2019)
 

Andere Bundesländer bieten weitere individuelle Fördermöglichkeiten an.

Wir beraten Sie gerne passend zu Ihrem Unternehmen.

 

 

9. Konzepte für Filialen

Durch neue Förderprogramme (ab Punkt 11 dieses Newsletters) empfehlen wir zukünftig passende Individualkonzepte für Ihre Filiale im Thema „technische Gebäudeausstattung“ und „technische Geräteausstattung“ erstellen zu lassen bzw. zu erstellen.

 

Auch hierzu unterstützen wir Sie gerne…

 

 

10. Ganzheitlicher Umweltschutz/ Nachhaltigkeit/ AbfallvermeidungKonzepte für Filialen

  • Verpackungsgesetz seit 01.01.2019
  • Abwasser
  • Ressourcenmanagement
  • Retourenmanagement
  • Abfallmanagement
  • Energiemanagement nach DIN EN ISO 50001
  • Energieaudit nach EDLG - Umweltmanagement nach EMAS
  • Biogas- bzw. Biomasseanlagen, u.v.m.

Viele Themen, viele Fragen… Wir beraten Sie gerne und für alle Fragen, auf die wir selber keine Antworten haben, greifen wir auf unser kompetentes Netzwerk zurück.

 

 

11. Förderung von Kälte- und Klimaanlagen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fördert Maßnah-men an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) in Form von Investitionszuschüssen. Es können Anlagen gefördert werden, die durch die Verwendung von hocheffizienten Komponenten und Systemen erheblich weniger elektrische Energie verbrauchen und dadurch deutlich geringere Treibhausgasemissionen aufweisen.

Neuerungen in diesem Programm ab 01.01.2019:

  • es werden nur noch Kälte- und Klimaanlagen gefördert, die mit nicht-halogenierten Kältemittel betrieben werden (z.B. CO2, Propan, Butan, Ammoniak, Wasser, etc.)
  • zusätzlich werden adiabate Verdunstungskühlanlagen, Vakuum-Flüssigeiserzeuger sowie Fahrzeugklimaanlagen gefördert
  • die Ausführungsplanung für stationäre indirekte Systeme, von Kühlsolekreisläufen und die Kombination eines Kälteerzeugers mit Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien wird mit einer Pauschale gefördert
  • Zusätzliche Komponenten und Systeme, z.B. Luftkühler, Rückkühler, eigenständige Wärmepumpen zur Abwärmenutzung, thermische Speicher, etc. können gefördert werden

Höhe des Förderbetrages:

Die Förderhöhe ist auf 150.000 € pro Maßnahme sowie auf maximal 50% der förderfähigen Ausgaben begrenzt.

  • Für die Investition richtet sich die Höhe des Förderbetrages bei stationären Anlagen nach der Kälteleistung, die individuell auf Grundlage der zu fördernden Anlage berechnet werden muss.
  • Die Ausführungsplanung wird mit folgenden Pauschalen gefördert:
    •  500 € pro Luftkühler, für 2-10 Luftkühler (= 1.000 € - 5.000 €)
    • 1.000 € für die Integration eines oder mehrerer Wärmespeicher
    • 1.000 € für die Integration eines oder mehrerer Kältespeicher
  • Ein Kombinationsbonus wird gezahlt, wenn in räumlicher Nähe eines förderfähigen Kälteerzeugers gleichzeitig ein Regenerativenergiesystem errichtet wird, das einen Beitrag als Endenergiequelle für dessen Betrieb leistet. Die Höhe beträgt 50 €/kW bereitgestellter Spitzenlast des Regenerativenergiesystem. Für die Installation dieser Anlage wird zusätzlich ein Pauschalbetrag in Höhe von 1.000 € gewährt.
  • Für Fahrzeug-Klimaanlagen richtet sich die Höhe des Förderbetrages nach der Kälteleistung, die individuell berechnet werden muss. 

Antragstellung:

Die Antragstellung übernehmen wir gerne für Sie und muss direkt bei der Bewilligungsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), gestellt werden. Anträge auf Förderung sind vor Vorhabensbeginn zu stellen. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen worden sein. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags. Die Umsetzungsfrist beträgt 12 Monate nach Zugang des Bewilligungsbescheids.

Monitoring:

Über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abnahmedatum ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, jährlich bestimmte Betriebsdaten der Anlage dem BAFA zur Verfügung zu stellen.

 

 

12. Neues Förderprogramm ab 01.01.2019

Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuerbaren Energien in der Wirtschaft

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fördert Maßnahmen zur Energieein-sparung und Reduzierung der Kohlendioxid-Emissionen in Deutschland durch zinsgünstige Kredite der KfW in Verbindung mit attraktiven Tilgungszuschüssen sowie alternativ auch über einen reinen Investitionszuschuss, der beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden kann.
Es wird empfohlen, vor der Planung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen eine Energieberatung durchzuführen. (siehe Punkt 13.)

Dieses Förderprogramm ist in vier Bereiche (Module) aufgeteilt, in die Ihre geplante Maßnahme einzuordnen ist. Für die unterschiedlichen Module werden unterschiedliche Angaben bzw. Unterlagen bei der Antragstellung sowie nach der Umsetzung benötigt und die Höhe der Fördermittel sind unterschiedlich.

Was wird gefördert:

  • Modul 1: Querschnittstechnologien - Investive Einzelmaßnahmen von hocheffizienten verfügbaren Technologien, z.B. elektrische Motoren und Antriebe, Pumpen, Ventilatoren, Druckluftanlagen, Anlagen zur Abwärmenutzung bzw. Wärmerückgewinnung aus Abwasser, Dämmung von Anlagen und Anlagenteilen, Frequenzumrichter
  • Modul 2: Prozesswärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien - Maßnahmen zur Prozesswärmebereitstellung aus, z. B. Solarkollektoranlagen, Biomasseanlagen, Wärmepumpen sowie deren Einbindung in den vorhandenen Prozess
  • Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software - Gefördert wird der Erwerb und die Installation von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik und Sensorik zum Monitoring und der effizienten Regelung von Energieströmen sowie die Schulung des Personals durch Dritte im Umgang mit der Software.
  • Modul 4: Energiebezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen - Investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von Anlagen und Prozessen zur Senkung des Energieverbrauchs in Unternehmen, z.B. Prozess- und Verfahrensumstellung auf effiziente Technologien, Maßnahmen zur Abwärmenutzung, Maßnahmen an der Gebäudeanlagentechnik, Maßnahmen zur energieeffizienten Bereitstellung von Prozesswärme oder -kälte, Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten im Produktionsprozess sowie Installationskosten (Nebenkosten), die Kosten für die Erstellung einen (Energie-)Einsparkonzepts und die Umsetzungsbegleitung.

Fördervoraussetzung:

Die geförderte Investitionsmaßnahme muss auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt und mindestens 3 Jahre zweckentsprechend betrieben werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach erfolgter Zusage durch die KfW, bzw. nach Erhalt des Zuwendungsbescheids vom BAFA begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags.
In begründeten Fällen kann von dieser Regelung auf Antrag abgewichen werden. Eine Förderung ist nach De-minimis-Verordnung oder Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 38/41/46) möglich. Der Kreditbetrag bei Antragstellung über die KfW – Programm 295 beträgt in der Regel bis zu 25 Millionen EURO pro Vorhaben.

Höhe des Förderbetrages:

  • Modul 1: bis zu 30% der förderfähigen Kosten, zzgl. 10% Bonus für KMU max. 200.000 € Tilgungszuschuss pro Vorhaben
  • Modul 2: bis zu 45% der förderfähigen Kosten, zzgl. 10% Bonus für KMU max. 10 Millionen EURO Tilgungszuschuss pro Maßnahme 
  • Modul 3: bis zu 30% der förderfähigen Kosten, zzgl. 10% Bonus für KMU max. 10 Millionen EURO Tilgungszuschuss pro Maßnahme
  • Modul 4: bis zu 30% der förderfähigen Kosten, jedoch max. 500 € pro jährlich eingesparte Tonne Kohlenstoffdioxid

KMU erhalten zusätzlich 10% Bonus,
jedoch max. 700 € pro jährlich eingesparte Tonne Kohlenstoffdioxid
max. 10 Millionen EURO Tilgungszuschuss pro Maßnahme

Antragstellung, Umsetzung und Auszahlung:

Wir unterstützen Sie gerne bei der Planung, erstellen das (Energie-)Einsparkonzept und bereiten alle Unterlagen für die Antragstellung vor.
Für die Förderung über die KfW leitet Ihre Hausbank alle benötigten Unterlagen weiter, die Antragstellung über das BAFA können wir gerne für Sie übernehmen. Nach erfolgter Zusage haben Sie bis zu 24 Monate Zeit, die geförderte Maßnahme um zu setzten. Wir begleiten Sie während dieser Zeit und stehen Ihnen auf Wunsch beratend zur Seite.
Nach Umsetzung der geförderten Maßnahme erfolgt der Nachweis der sachgerechten Verwendung der beantragten Fördermittel. Sobald die Bewilligungsbehörde (KfW/BAFA) die benötigten Unterlagen geprüft hat erfolgt die Auszahlung des Tilgungszuschusses bzw. des Investitionszuschusses.

In begründeten Fällen kann ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt und direkt mit der Umsetzung wie AB und Kauf der Anlage begonnen werden. Parallel hierzu läuft dann die Förderantragstellung.

Da dieses Programm sehr vielschichtig ist und die Fördermöglichkeiten sich nicht nur auf den Produktionsstandort beschränken, sondern auch sehr interessant für Ihre Filialen sind, sprechen Sie uns bei geplanten Investitionen gerne an, damit wir für Sie individuell prüfen können, ob eine Förderung möglich ist.

Alleine im Jahr 2018 konnten wir über 36,6 Mio. € Fördermittel für unsere Kunden akquirieren.

Wir unterhalten mit allen relevanten Anlagenbauern u. Herstellern der Bäckereibranche Geheimhaltungsvereinbarungen und sind absolut kundenorientiert und neutral.

Hier eines unserer umfassendsten Kundenprojekte:

 

 

Soviel vorweg: es gibt eine sehr große Auswahl an potentiellen Fördermöglichkeiten!

 

 

13. Energieberatung im Mittelstand

Das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) trägt zur Umsetzung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung bei, um insbesondere den Primärenergieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen deutlich zu senken.
Die vom BMWi geförderte Energieberatung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) soll durch qualifizierte Beratung Energieeinsparpotentiale in den Unternehmen aufzeigen, die Anzahl der umgesetzten Energieeffizienzmaßnahmen erhöhen und damit zusätzliche Energieeinsparungen realisieren.

Gegenstand der Förderung:

Förderfähig ist eine Energieberatung, die in einem systematischen Verfahren ausreichende Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Gebäudes / Betriebs-ablaufs zu erlangen, Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen zu ermitteln und zu quantifizieren und die Ergebnisse in einem Bericht zu fassen.
Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Anteilsfinanzierung des nachgewiesenen Netto-Beraterhonorars.

Höhe des Förderbetrages:

Bei Unternehmen, deren jährliche Energiekosten über 10.000 Euro (netto) liegen beträgt die Zuwendung 80% der förderfähigen Beratungskosten (Netto-Beraterhonorar), jedoch max. 6.000 Euro.

Antragstellung, Umsetzung und Auszahlung:

Wir übernehmen gerne für Sie die Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und reichen dort alle benötigten Unterlagen ein. Nach erfolgter Zusage muss die Energieberatung innerhalb von 12 Monaten durchgeführt, der Abschlussbericht, inkl. der vorgeschlagenen Energieeffizienzmaßnahmen von uns erstellt und mit Ihnen besprochen werden. Nach Einreichung der Verwendungsnachweise und Prüfung durch das BAFA erfolgt die Auszahlung der Fördermittel.

 

Gerne führen wir bei Ihnen eine qualifizierte Energieberatung durch.

 

 

14. Heizungsoptimierung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert weiterhin den Einbau von modernen, hocheffizienten Pumpen an Bestandsanlagen bzw. die Durchführung des hydraulischen Abgleichs, zu Optimierungsmaßnahmen am gesamten Heizsystem.

Höhe des Förderbetrages:

Die Förderung für den Austausch und Installation von hocheffizienten Umwälz- und Warm-wasserzirkulationspumpen und für den hydraulischen Abgleich sowie für die aufgeführten begleitenden Maßnahmen beträgt 30 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten.

 

… bitte sprechen Sie uns an

 

Alle Angaben sind ohne Gewähr und basieren auf der aktuellen Gesetzes- u. Förderprogrammlage.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung.

 

EN 2019 01 06 Ihre auf Bäckereien spezialisierte ganzheitliche energetische Unternehmensberatung